
Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge?
Das elterliche Sorgerecht ist weniger eine Frage der Abstammung, als vielmehr der rechtlichen Zuordnungen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich dabei in den §§1626ff. BGB, wobei nach §1626 I 1 BGB den Eltern das Recht zur Sorge zusteht. Mit Blick auf die Folgenorm des §1626a BGB muss bezogen auf den Vater des Kindes aber differenziert werden. Denn der biologische Vater ist nicht automatisch auch der rechtliche, was in der Folge Auswirkungen auf das Sorgerecht haben kann. Das Wort „Eltern“ in §1626 I 1 BGB muss daher einer rechtlichen Interpretation zugeführt werden.
Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit auf Basis des RVG
Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit kann auf Basis verschiedener Berechnungsarten erfolgen. Zum einen aufgrund einer individuellen Honorarvereinbarung in Gestalt einer Zeit- oder Pauschalvergütung, zum anderen auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Wie §2 I RVG festlegt, bestimmt sich bei letzterer Abrechnungsvariante die Höhe der Vergütung nach dem Streitwert, der sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Angelegenheit und dem Antrag – genauer, Ihrem Begehren – im Einzelfall ergibt. Je nach Höhe des so ermittelten Streitgegenstandes ist die anwaltliche Tätigkeit nach pauschalen Gebührensätzen abzurechnen. Die Tabelle hierzu können Sie unter www.rvg-tabelle.de einsehen.
